Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HUBWALTER GmbH

  • §1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
  1. Unsere AGB gelten nach Maßgabe des zwischen uns und unserem Vertragspartner (nachfolgend Kunde, Käufer, Besteller genannt) geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

  • §2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertrag – Vorauszahlungen
  1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Will der Kunde Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vor der Übergabe des Kaufgegenstandes an ihn auf Dritte übertragen, bedarf dies unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung können wir durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt
  3. Wir behalten uns Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitätsangaben sowie Maßangaben, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor. Maßangaben und Gewichtsangaben in solchen Abbildungen, Beschreibungen und Planunterlagen sind regelmäßig unverbindlich; dies gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Kunden unzumutbar sind
  4. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  5. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung und bei Anzeigen der Lieferbereitschaft dem Kunden eine Teilrechnung über eine Vorauszahlung zu stellen. Diese Teilrechnung ist für den Kunden mit Zugang der Rechnung fällig. Wir sind berechtigt, die entsprechende Ausführung des Auftrags vom Eingang der Zahlung der Vorauszahlung abhängig zu machen.

 

  • §3 Eigentumsrechte – Urheberrechte – Schutzrechte
  1. An sämtlichen Unterlagen – auch in elektronischer Forme- wie Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns das Eigentums‐ und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder endgültig zu vernichten oder zu löschen. Die Löschung oder Vernichtung sind uns nachzuweisen.
  2. Bei An‐, Auf‐ oder Ausbauten, die nach vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haften wir nicht für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls wir deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde im vollen Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.
  3. Soweit wir an den Kunden Materialien übergeben, werden hierdurch keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte, die uns zustehen, auf den Kunden übertragen. Ebenso wenig ist darin die Erteilung einer Lizenz oder sonstiger Rechte an den Materialien zu sehen.
  4. Durch die Lieferung von Kaufgegenständen an den Kunden werden keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder urheberrechtliche Nutzungsrechte, die uns zustehen, auf den Kunden übertragen. Ebenso wenig ist die Lieferung von Kaufgegenständen als Erteilung einer Lizenz an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder urheberrechtlichen Nutzungsrechten, die an den Kaufgegenständen bestehen, zu sehen.
  • §4 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die in den Angeboten genannten Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von uns genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  2. Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern.
  6. Ist der Kunde Unternehmer gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch die Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
  8. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Gesamtbetrag oder bei vereinbarten Teilleistungen über den jeweiligen Teilbetrag verfügen können. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Betrag auf unserem Geschäftskonto gutgeschrieben ist.
  9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Diese Unsicherheitsabrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

 

  • §5 Finanzierung – Mietkauf und Leasing

Wenn und soweit wir einer neuen Kaufvereinbarung mit einer Leasinggesellschaft zu deren Bedingungen im Rahmen eines Leasings oder einer Finanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Mietkaufes des Kunden in Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen Kaufvereinbarung eines Kunden und auf Wunsch des Kunden aktuell oder nachträglich zugestimmt haben, gilt Folgendes:

  1. Die Zustimmung erfolgt ausdrücklich gegenüber dem Kunden im Hinblick auf die bestehende Kaufvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungsgesellschaft zu deren Bedingungen in vollem Umfang wirksam wird. Ansonsten bleibt die bisherige Kaufvereinbarung zwischen dem Kunden und uns zu unveränderten Bedingungen erhalten. Eine Stornierung dieser ursprünglichen Kaufvereinbarung mit dem Kunden erfolgt erst, sobald die neue Kaufvereinbarung mit dem Leasinggeber/der Finanzierungs-gesellschaft in vollem Umfang abgewickelt und bezahlt ist.
  2. Wenn und soweit der Leasinggeber bzw. die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- bzw. Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden zu leistende Anzahlung als erste Rate oder die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis im Voraus an uns oder an den Leasinggeber bzw. die Finanzierungsgesellschaft verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber uns, diese Zahlung unverzüglich bzw. innerhalb der gesetzten Fristen zu leisten.
  3. Wenn und soweit der Leasinggeber bzw. die Finanzierungsgesellschaft als Fälligkeits- bzw. Zahlungsvoraussetzung des Kaufpreises eine vom Kunden unterzeichnete Abnahmeerklärung bzw. ein Übergabeprotokoll verlangt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber uns, diese Erklärung bzw. dieses Protokoll unverzüglich, spätestens 3 Tage nachdem das Fahrzeug fertiggestellt ist und der Kunde das Übergabeprotokoll bzw. die Abnahmeerklärung erhalten hat, zu unterschreiben und den sonstigen Anforderungen der Leasinggesellschaft entsprechend an den Leasinggeber und abschriftlich an uns zurückzuschicken, wenn der Kaufgegenstand keine Mängel aufweist. Der Kunde erhält die Gelegenheit, das Fahrzeug auf Mangelfreiheit zu untersuchen.
  4. Kommt der Kunde seiner Pflicht gemäß Ziffer § 5.2 oder gemäß Ziffer § 5.3 nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder erfolgt ein Rücktritt des Leasinggebers / der Finanzierungsgesellschaft aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so gilt Folgendes:
  • (1) Tritt der Leasinggeber vom Leasingeintritt / die Finanzierungsgesellschaft vom Mietkauf aus Gründen zurück, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere weil der Kunde seine Pflicht gemäß Ziffer § 5.2 oder Ziffer § 5.3 verletzt, so tritt der ursprüngliche Vertrag zwischen dem Kunden und uns wegen des Entfalls der aufschiebenden Bedingung wieder in Kraft.
  • (2) Kommt der Kunde mit seiner Pflicht gemäß Ziffer § 5.2 um mehr als 7 Tage in Verzug, so haftet er für die Kaufpreisforderung grundsätzlich neben dem Leasinggeber gesamtschuldnerisch.
  • (3) Unser Recht, wegen eines Verstoßes gemäß Ziffer § 5.2 daneben Schadensersatz gegenüber dem Kunden zu verlangen, bleibt unberührt.

 

  • §6 Leistungszeit – Gefahrübergang – Abnahme – Rücktritt
  1. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  4. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden auf diesen über. Sie geht auch dann auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand an die den Transport ausführende Person des Kunden übergeben wurde oder der Kaufgegenstand dem Transportunternehmen bzw. Spediteur übergeben wurde. §447 II BGB bleibt unberührt.
  5. Wird der Liefervertrag rückabgewickelt z.B. der Kunde tritt vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, und ist der Kunde uns gegenüber schadensersatzpflichtig, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche uns entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

  • §7 Sachmängel
  1. Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  2. Ist der Kunde Unternehmer so gilt: Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Ist der Kunde Unternehmer und ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelhaft, kann der Kunde Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  4. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen (Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen) zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen (Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen) und Reparaturleistungen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 8.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 8.
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
  7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte nicht befolgt, Änderungen an dem Kaufgegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung von uns.
  • §8 Haftung für Schäden
  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • §9 Eigentumsvorbehalt
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
  3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II uns ausgehändigt wird.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er hat alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns oder einer von uns anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung an uns abgetreten sind.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  8. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  9. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

 

  • §10 Pfandrecht
  1. Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

 

  • §11 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

  • §12 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind aber nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Sachen vorzunehmen.

 

  • §13 Gebrauchtfahrzeuge – Inzahlungnahme
  1. Sollte zwischen dem Vertragsschluss und der Übernahme eines Gebrauchtfahrzeugs eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeugs eingetreten sein, so ist bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend.
  2. Ist eine Einigung über die Höhe der Wertminderung auf dem Verhandlungsweg nicht zu erzielen, sind wir berechtigt, eine DAT-Schätzung durchzuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt.
  3. Ist vertraglich vereinbart, dass ein von uns in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Überprüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen und die Prüfung darf nicht länger als 2 Wochen zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Kunde auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor Abgabe des Fahrzeugs vorzulegen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung gegen Aufrechnung selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeuges abzulehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig zu fordern.

 

  • §14 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

  • §15 Datenschutz – Geheimhaltung
  1. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten des Kunden von uns gespeichert und im Rahmen der Vertragsabwicklung an Dritte (z.B. Versicherungen) nur weitergegeben werden, wenn dies unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
    Der Kunde muss zum Zwecke der Ausführung der Bestellung insbesondere die vom zuständigen Betriebsstätten‐Finanzamt vergebene Umsatzsteuer‐ID‐Nummer und sämtliche sonstigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften notwendigen Informationen erteilen. Andernfalls wird die Bestellung nicht bearbeitet. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis.
  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen und zu Zwecken der Geschäftsbeziehung an uns übermittelten Geschäftsdaten (z.B. Bilanzen, Lageberichte, Business-Pläne, Bankauskünfte etc.) des Käufers von uns und mit diesem verbundenen Unternehmen verarbeitet, an Dritte übermittelt und genutzt werden dürfen, soweit dies mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht.
    Die vorstehende Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden. Sie gilt nicht als Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
  1. Soweit unser Kunde uns seine E-Mail‐Adresse mitteilt, gilt als vereinbart, dass der Kunde mit der Übermittlung von Nachrichten und Informationen (auch werblicher Natur), die über den konkret erteilten Auftrag hinausgehen, jetzt und zukünftig unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einverstanden ist.
  2. Kunde und wir dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich oder es besteht insoweit eine gesetzliche Offenbarungspflicht. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des entsprechenden Vertrages.

 

  • §16 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz Augsburg.
  2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Es gilt die Deutsche Sprache als anerkannte Amtssprache der EU sowohl als Vertragssprache als auch bei der Auslegung des Vertragstextes.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
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